SALZ-Dortmund
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Satzung der Bildungsgemeinschaft SALZ e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.      Der Verein führt den Namen Bildungsgemeinschaft Soziales, Arbeit, Leben & Zukunft (SALZ) e.V., kurz Bildungsgemeinschaft SALZ e.V. Er wurde am 02. Februar 2006 beim Amtsgericht Düsseldorf unter VR 9668 in das Vereinsregister eingetragen.

2.      Der bundesweit engagierte Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf, unterhält eine Geschäftsstelle in Hamm (Westf.) als Organisationsstandort und wurde beim Finanzamt Hamm am 20.10.2005 als gemeinnützigen Zwecken dienender Verein anerkannt.

3.      Der Sitz des Vereins ist gleichzeitig Gerichtsstand.

4.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5.      Der Verein ist berechtigt, Mitglied eines Dachverbands der freien Wohlfahrtspflege und/oder Mitglied oder Zweigstelle einer anerkannten Einrichtung der Weiterbildung zu werden. Vereine, die als juristische Person Mitglied in der Bildungsgemeinschaft SALZ e.V. werden, sind mit einer Stimme stimmberechtigt, wenn dies die Mitgliederversammlung beschließt. Näheres regelt der Vorstand im Auftrag der Mitgliederversammlung.

6.      Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

 

§2 Die Vereinszwecke

 

(1) Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, der Volksbildung, der Jugend- und Erwachsenenbildung, insbesondere der demokratischen politischen Bildung, sowie der Wissenschaft und Forschung. Die Bildungsgemeinschaft SALZ e.V. setzt sich für soziale Gerechtigkeit, lebendige Demokratie und Freiheit kritischen Denkens ein. Die Aufgabe des Vereins ist es, allen Interessierten, insbesondere Jugendlichen, Wissen für demokratischen Fortschritt zu vermitteln, die Erziehung der Bürger/innen zu demokratischen Persönlichkeiten zu fördern und die Entwicklung einer demokratischen Gesellschaft voranzutreiben.

 

(1b) Weiterhin ist Zweck des Vereins

·        Teilnehmer im Sinne des sozialen Lernens zu fördern,

·        Teilschritt in Richtung Emanzipation, Chancengleichheit und Selbstbestimmung zu sein,

·        Probleme der Arbeitslosigkeit, der Rationalisierung, des Umweltschutzes, der Erziehung zum Frieden sowie der Freizeit aufzuarbeiten,

·        Perspektiven zu erarbeiten, die die Befähigung zu aktiver Mitarbeit im öffentlichen Leben einbeziehen, weil ein demokratisches System nur dann funktionieren kann, “wenn der Bürger befähigt wird, möglichst viel Mitverantwortung übernehmen zu können und Fähigkeiten zur Lösung sozialer Konflikte erwirbt” (Planungskommission des Kultusministers Nordrhein-Westfalen: “Inhalte, Methoden und Organisation des Bildungsurlaubs”, Erster Bericht, Neuss: Nov. 1981, S.7).

 

(2) Zweck des Vereins ist die Begegnung der Menschen jeder sozialen Schicht und Nationalität; die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

 

(3) Der Verein versteht sich als Teil einer Stiftungsinitiative und beteiligt sich an deren Vorbereitung.

 

(4) Der Verein erfüllt seine Zwecke dadurch, dass er

·        zusammen mit anerkannten Einrichtungen der Weiterbildung, Jugendbildung, Volksbildung, politischen Bildung usw. Bildungsveranstaltungen durchführt,

·        eigene Bildungsveranstaltungen durchführt,

·        sozial- und erziehungswissenschaftliche Studien betreibt,

·        sich als freie Bildungs-, Begegnungs- und Diskussionsstätte für Menschen jeder sozialen

Schicht und Nationalität anbietet.

 

 

§3 Gemeinnützigkeit

 

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.      Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück

 

 

§4 Mitgliedschaft

 

1.      Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

2.      Mitglied oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seinen Zweck unterstützt und sich im Sinne der Zielsetzung des Vereins einsetzt.

3.      Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und nicht wählbar.

 

 

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2.      Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Quartals möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen.

3.      Der Vorstand kann ein Mitglied wegen eines das Ansehen oder den Zweck des Vereins schädigenden Verhaltens ausschließen. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zu geben, gehört zu werden. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann ein Mitglied Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses dem Vorstand einzureichen.

4.      Wenn ein Mitglied länger als ein Jahr trotz Mahnung keinen Beitrag zahlt, kann der Vorstand dies als Austritt werten und damit die Mitgliedschaft als beendet erklären.

 

 

§6 Mitgliedsbeiträge

 

1.      Der jährliche Beitrag für erwerbstätige Vereinsmitglieder sowie der Mindestbeitrag für Menschen ohne Erwerbseinkommen bestimmt sich nach der Finanzordnung. Die Beiträge werden als Jahresbeiträge erhoben. Weitere Beiträge sowie die Finanzordnung regelt der Vorstand in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung.

2.      Der Vorstand ist berechtigt, in besonders gelagerten Einzelfällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Bei der Aufnahme einer juristischen Person als Vereinsmitglied kann ein besonderer Beitrag vereinbart werden.

 

 

§7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.      die Mitgliederversammlung

2.      der Vorstand

3.      der wissenschaftliche Beirat

4.      die lokalen, regionalen und Landes-Bildungskreise sowie der Bildungskreisrat

 

 

§8 Die Mitgliederversammlung

 

1.      Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen (Jahreshauptversammlung). Sie beschließt über Angelegenheiten, die nach der Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind.

2.      Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn

a) die Mitgliederversammlung dies auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschließt;

b) 1/5 der Vereinsmitglieder oder der Vorstand dies für erforderlich halten.

In beiden Fällen hat der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung binnen 4 Wochen einzuberufen.

3.      Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch persönliche schriftliche Einladung, und zwar mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung.

Eingeladen wird in der Regel per E-Mail, auf Antrag per Post.

4.      Über einen Antrag, der nicht Gegenstand der Tagesordnung ist, kann auf einer Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn der Antrag dem Vorstand mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form zugegangen ist. Bei rechtzeitigem Zugang hat der Vorstand den Antrag nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen, sofern die Satzung nicht ein anderes bestimmt.

5.      Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand alle drei Jahre in öffentlicher oder geheimer Wahl. Verlangt mindestens ein anwesendes Vereinsmitglied die geheime Wahl, so ist diese Art des Wahlgangs durchzuführen.

6.      Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer/innen für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfung erfolgt für jedes abgelaufene Jahr innerhalb der ersten vier Monate des neuen Jahres.

Der Vorstand ist zur Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung verpflichtet.

7.      Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nicht ein anderes bestimmt.

8.      Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden; auf die Satzungsänderung ist in der Einladung hinzuweisen.

9.      Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, welches von der/dem 1.Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

(10)Die Niederschrift ist allen Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach der

Mitgliederversammlung zugänglich zu machen, in der Regel per E-Mail, auf Antrag per Post.

 

 

§9 Der Vorstand

 

Er besteht aus

1.      dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus

a) dem/der 1.Vorsitzenden (auch Sprecher oder Sprecherin genannt)

2.      b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden (bzw. stellv. Sprecher oder stellv. Sprecherin)

c) dem/der Geschäftsführer/in (für die Aufgaben Vertretung, Kasse, Schriftführung), die/der für den Verein ehrenamtlich, neben- oder hauptamtlich tätig ist.

d) dem Justiziar/ der Justiziarin mit der Funktion des stellv. Geschäftsführers/der stellv. Geschäftsführerin.

2.      Mindestens 3 und höchstens 9 Beisitzer(inne)n mit Funktionen für den Verein (Pressesprecher/in, Projektkoordination, neue Medien, Archiv etc. sowie eine(n) pädagogische Leiter(in). Die Zahl der Beisitzer/innen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3.      4 Landesbildungsbeauftragten.

4.      Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl und Nachwahl ist zulässig.

5.      Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung im Sinne von §26 BGB sind zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder berechtigt, wobei eine(r) der/die Sprecher/Sprecherin bzw. stellvertretende Sprecher/in sein muss.

6.      Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Einberufung einer Vorstandssitzung muss erfolgen, sofern ein Vorstandsmitglied es wünscht.

7.      Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

 

 

§10 Der Wissenschaftliche Beirat

 

Der Wissenschaftliche Beirat der Bildungsgemeinschaft SALZ e.V.

·        begleitet die Bildungsarbeit des Vereins

·        beruft regelmäßig wissenschaftliche Konferenzen ein

·        berät den Vorstand

·        setzt Impulse für die Bildungsarbeit.

 

§11 Bildungskreise und Bildungskreisrat

 

1.      SALZ Bildungskreise werden vor Ort in Abstimmung mit dem Vereinsvorstand eingerichtet.

2.      SALZ Bildungskreise wählen auf örtlicher Ebene ihre(n) Bildungsbeauftragte(n), der/die die Interessen des Bildungskreises im Bildungskreisrat vertritt.

 

 

§12 Auflösung des Vereins

 

1.      Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.      Auf die Möglichkeit der Vereinsauflösung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung besonders hinzuweisen.

3.      Nach der Auflösung ist das Vereinsvermögen dem Duisburger Institut für Sprach- und Sozialforschung e.V. (VR 2728 Duisburg) zu übertragen, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§13 Salvatorische Klausel

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Diese sind weiter gültig. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so sind sie durch Bestimmungen zu ersetzen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.

 

Berlin, den 19.August 2006